1. Aufwühlende Kampagne in der Schweiz
Die Kampagne gegen das AntirassismusGesetz, über das die Schweizerinnen und Schweizer im Sommer 1994 abstimmen sollten, war nicht nur heftig, sondern auch diffamierend. Das Land hallte wider von Rundumschlägen gegen politische, religiöse und ethnische Gegner. Dabei war das ganze Unternehmen ein Nachhinken; 132 Staaten waren zum Teil schon lange vor der Schweiz der im Jahre 1960 verabschiedeten UNO-Resolution 1510 beigetreten, wonach alle Erscheinungsformen rassistischer, religiöser oder ethnischer Herabsetzung von Individuen oder Personengruppen als Verletzung der Menschenrechte zu verurteilen und rechtlich zu ahnden sind. Mit einem halbzufriedenen Seufzer der Erleichterung gingen die schweizerischen Befürworter des Antirassismus-Gesetzes am Abend des Abstimmungstages, am 25. September 1994, zu Bett, als feststand, daß das Schweizer Volk die Gesetzesvorlage knapp angenommen hatte. Nachdem man den Vorwurf des wirtschaftlichen und politischen Separatismus habe einstecken müssen, drohe nun wenigstens vom Ausland her nicht der zusätzliche Verdacht, die Schweiz sei ein Freiraum für Unruhestifter, Propagandisten der Lüge und Mörder.
Was sich in der Schweiz in den vergangenen Monaten ereignete, ist auch für benachbarte Staaten ein nützliches Lehrstück. Der Rassismus und der in ihn hineinverkeilte Antisemitismus sind ja auch in Ländern, die die UNO-Resolution bereits ratifiziert haben, nach wie vor Feuerstellen für Unfrieden, Prügeleien, Schadensstiftungen und Mord. Betroffen sind bald Juden, bald Ausländer, bald Flüchtlinge, bald christliche Gruppierungen, bald Türken, bald Muslime, bald irgendwelche im Wege stehenden Individuen oder wirtschaftliche Konkurrenzgruppen. Die Ereignisse im schweizerischen Abstimmungskampf nahmen Verantwortliche überall zum Anlaß, sich selbstkritisch zu fragen, welche taktischen und ideologischen Fehler bei der Abwehr und Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus begangen werden.
Laut dem am 25. 9. 1994 akzeptierten schweizerischen Gesetz gegen Rassismus (Artikel 261) wird mit Gefängnis oder Geldbuße bestraft, — „wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Haß oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer . . . Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.“
Zu jedem Punkt dieses Gesetzes haben alle möglichen Gruppen irgendein Mißfallen ausgedrückt. Zu Beginn des Abstimmungskampfes wurde der Eindruck erweckt, als gäbe es in der Schweiz kein rassistisches Denken. Niemand will sich heute den Vorwurf einhandeln, er sei Rassist oder Judenfeind. In der zweiten Halbzeit aber wurde aus vielen Verstecken gegen das Gesetz gewettert: es sei unklar, unnütz, politisch unklug und gefährlich. Es sei ein „MaulkorbGesetz“. Freie Meinungsäußerung und harmlose AusländerWitze würden verboten. Die Regierung wolle sich damit der UNO und der EU für einen späteren Beitritt in vorauseilendem Gehorsam anbiedern. Die schweizer Unabhängigkeit, die sich in der Vergangenheit glänzend bewährt habe, werde unterspült. Das hintergründige Hauptziel des Gesetzes sei die Unterbindung der Relativierung der Naziverbrechen gegen das jüdische Volk in Auschwitz und anderswo. Zu diesem Punkt gab es eine Menge von Flugblättern und Kettenbriefen. In ihnen wurde etwa folgendermaßen argumentiert: Nur die Rassenideologie Hitlers stehe mit diesem Gesetz unter dem Verdikt, nicht auch die Klassenideologie und der damit verbundene Totalitarismus Stalins und der kommunistischen Machthaber, an dem auch Juden als führende Verbrecher beteiligt gewesen seien. Die „zweifellos furchtbaren abscheulichen Verbrechen des Nationalsozialismus“ hätten „niemals und in keiner Weise die apokalyptischen Ausmaße der Verbrechen angenommen, die unter dem roten Banner des Marxismus-Leninismus begangen worden sind“. Die Gesetzesvorlage diente — so resümierte die Neue Zürcher Zeitung am Tag nach der Abstimmung — „als Blitzableiter für vielerlei, für diffuse UNOSkepsis, für Mißtrauen gegen einen zerstrittenen Bundesrat und seine oft mit mangelnder Überzeugungskraft verfolgte Politik der internationalen Integration, für Mißbehagen wegen der Behandlung von Drogendealern und Mißbräuchen im Asylwesen“.
2. Jüdischchristliches Zusammenstehen
Daß das Gesetz dann doch gegen alle düsteren Prognosen durchkam, ist hauptsächlich dem Zusammenstehen der jüdischen und der christlichen Institutionen und deren obersten Repräsentanten — den Kirchenführern aller Konfessionen und den Präsidenten und Vorstandsmitgliedern des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes — zu verdanken. Sie sind mehrmals gemeinsam mit eindeutigen Erklärungen hervorgetreten und haben ihre Aktionen und Aufklärungskampagnen mit Politikerinnen und Politikern und mit Vertretern der Gewerkschaften koordiniert. Aus christlichem, jüdischem und politischem Engagement haben sich besonders hervorgetan: die beiden Nationalrätinnen Rosmarie Dormann und Vreni Spoerry, der Präsident des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes Rolf Bloch, der Vizepräsident des europäischjüdischen Kongresses Michael Kohn, der Co-Präsident des Komitees „Ja zum AntirassismusGesetz“ Sigi Feigel, der Vorstandspräsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes Heinrich Rusterholz und der Präsident der Schweizerischen Bischofskonferenz Pierre Mamie.
Es hat sich in dieser Zeit deutlich gezeigt, daß die undialogischen Zustände der Nazizeit vorbei sind. Damals haben sich die Katholiken nicht mit den Protestanten und beide nicht mit den Juden und die Juden nicht mit beiden zusammengetan, obwohl die millionenfache Mordmaschinerie das jüdische Volk und mit ihm auch andere Verfemte massenhaft niedermähte. Die damals angerichtete menschliche, kulturelle, religiöse und zivilisatorische Verwüstung hat endlich ein kompromißloses Zusammenstehen verschiedener Gruppen und Persönlichkeiten bewirkt.
3. Lehren für die Zukunft
„Es ist bisher am schlechtesten über Gut und Böse nachgedacht worden: Es war dies immer eine zu gefährliche Sache“, meinte seinerzeit Friedrich Nietzsche (in der Vorrede zu seinem 1881 verfaßten Werk „Morgenröthe“; vgl. die kritische Studienausgabe von Nietzsches Werken, Bd. 3. Berlin 1980, 10.) Mehrere Befürworter des Antirassismus-Gesetzes haben Gut und Böse zu wenig auseinandergehalten. Sie haben vorausgesetzt, daß nur ausgesprochene Rassisten und Antisemiten gegen das Gesetz seien. Es genüge, gegen sie mit einsichtigen moralischen, religiösen, historischen und völkerrechtlichen Argumenten zu Felde ziehen: Alle Menschen sind Ebenbilder Gottes und deshalb gleich an Würde und Rechten. Alle Voreingenommenheiten und alle öffentlichen Hetzereien gegen Menschen fremder Herkunft müssen — weil sie sich breit machen — gesetzlich bekämpft werden. Die Schweiz darf keine Drehscheibe für die Verbreitung von Nazi-Literatur und Nazi-Ideologie sein!
Aber eben: Nicht alle Gegner des Gesetzes gegen den Rassismus sind Rassisten und Antisemiten. Jeder Staatsbürger ist vielmehr ein Bündel, gefüllt mit bunten Ideologien, unbewältigten Erlebnissen, irrationalen Befürchtungen, hemmenden Bildungslücken und unerfüllten Hoffnungen auf Erfolg und Glück. Viele von ihnen sind auch rassistisch und antisemitisch angehaucht. Diese Menschen dürfen aber nicht ohne weiteres in die Ecke der Boshaftigkeit gedrängt werden. Mit viel Verständnis für ihr persönliches und soziales Umfeld sollte mit ihnen ein intensiver Dialog geführt werden.
Wenn heute Christen fest davon überzeugt sind, die Schoa sei die unvergleichliche Greueltat des zwanzigsten Jahrhunderts, dann haben sie nicht nur die Verbrechen der Nazis, sondern auch das Christentum und das jüdische Volk im Blickfeld. Sie sind sich der Schuld der Kirchen und Christen am Zustandekommen dieser millionenfachen Dehumanisierung und Ermordung bewußt. Sie schauen aber auch auf das überlebende jüdische Volk, das nach der Aussage der Heiligen Schrift der Augapfel Gottes (Sach 2,12) und die Wurzel des Christentums (Röm 11,11-24) ist. Sie wissen, daß Gott jede Beschädigung seines „Augapfels“ ahndet und daß das Christentum sich selbst aufhebt, wenn es gegen seine Wurzeln ausschlägt. Das heißt aber nicht, daß Christen und Juden unempfindlich für das immense Leid und den Tod anderer Menschengruppen — z. B. der Opfer des Stalinismus, Hiroshimas, Ugandas etc. — sein dürften! Sie haben vielmehr die prominenten Verteidiger der Lebensrechte und des Glückes aller Menschen und aller Völker zu sein. Hier wird ganz und gar nicht zugunsten der relativierenden Ansichten der Vertreter des sogenannten „Historikerstreites“ geredet. Innerhalb der jüdisch-christlichen Bewegung ist aber in Zukunft verstärkt darauf zu achten, daß nicht die Gefühle jener Menschen verletzt werden, deren Leidensbewußtsein weniger von der Schoa und mehr von anderen Greueltaten des 20. Jahrhunderts tangiert wird. Dieses Jahrhundert hat nicht nur ein monströses Verbrechen hervorgebracht, sondern mehrere — allzuviele! Die Unvergleichlichkeit der Schoa gerät mit fortschreitender Zeit und der Entdeckung neuer Ungeheuerlichkeiten in eine gewisse Erosion. In Zukunft hängt der Erfolg des Kampfes gegen Rassismus und Antisemitismus auch von der großen Sensibilität der Christen und Juden für fremdes Leid und fremde Ungerechtigkeiten ab.
Aus der Begründung des Mannheimer Urteils gegen Günter Deckert „. . . Der politisch rechtsstehende Angeklagte ist kein Antisemit im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie, die den Juden in letzter Konsequenz das Lebensrecht abgesprochen hat; er verurteilt vielmehr die Entrechtung und Verfolgung . . . Aufgrund seiner betont nationalen Einstellung jedoch nimmt er den Juden ihr ständiges Insistieren auf dem Holocaust und die von ihnen aufgrund desselben auch nach nahezu fünfzig Jahren nach Kriegsende immer noch erhobenen finanziellen, politischen und moralischen Forderungen Deutschland gegenüber bitter übel. Er ist der Auffassung, daß in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern ein Massenmord an Juden jedenfalls mittels Vergasen nicht stattgefunden hat . . . Zwar mag man der Auffassung sein, daß der Angeklagte ein berechtigtes Interesse wahrgenommen hat, indem er bestrebt war, die nach Ablauf fast eines halben Jahrhunderts immer noch auf den Holocaust gegen Deutschland erhobenen Ansprüche abzuwehren, jedoch hat er dazu nicht das erforderliche und angemessene Mittel eingesetzt . . .Bei all dem übersieht die Kammer nicht, daß von ihm auch in Zukunft weder eine Änderung seiner politischen Einstellung im Allgemeinen noch seiner Auffassung zum Holocaust im Besonderen zu erwarten ist.“ Zitiert aus: DIE ZEIT Nr. 34, 19.08.1994, 3. |
Jahrgang 1995 Seite 1