Unter den knapp 200 souveränen Staaten dieser Welt, die miteinander diplomatischen Verkehr unterhalten und so einander als Völkerrechtssubjekte2 anerkennen, ist Israel ein Sonderfall. Das betrifft Staatszweck, Staatsgebiet und Staatsvolk. Der Staat Israel hat zunächst — wie alle Staaten — eine Sicherungs- und Schutzfunktion für die Angehörigen seines Staatsvolkes. Es ist die Absicht dieses Staates, „dem jüdischen Volk die Stellung einer gleichberechtigten Nation unter den Völkern zu verleihen“.3 Damit verfolgt er den gleichen Zweck wie die im vorigen Jahrhundert gegründeten Nationalstaaten (Deutschland, Italien) und die in diesem Jahrhundert zunächst nach dem Ersten Weltkrieg (aus dem Zerfall des Habsburgerreichs und des osmanischen Reiches) neu entstandenen Staaten in Mitteleuropa, die nach dem Zweiten Weltkrieg und der Dekolonialisierung entstandenen Staaten in Afrika und Asien und die aus dem Zerbrechen der Sowjetunion hervorgegangenen neuen Staaten. Das Staatsvolk umfaßt zwar die Bewohner des Landes, seien sie Juden, Christen, Moslems, Buddhisten, Atheisten usw.; eine Option, zu diesem Staatsvolk zugehörig werden zu können, haben aber Juden überall auf der Welt, denn diesen „sind seine Tore weit geöffnet“ (wobei es manchmal sehr streitig sein kann, ob einer, der die Staatsbürgerschaft begehrt, wirklich ein Jude ist). Was das Staatsgebiet anbetrifft, so ist das der Teil der Erdoberfläche, von dem drei Religionen behaupten, daß sich hier ihre Gemeinschaft begründende Offenbarungsakte ereignet haben und die daraus Ansprüche ableiten (die Christen nach den gescheiterten Kreuzzügen Besuchsrecht, Souveränitätsrechte die Moslems).
Staat, Staatsgebiet, staatliche Institutionen werden gebraucht als Mittel, um Gott zu dienen, die eigene Religion ausüben zu können. Die Inanspruchnahme von „Staatlichkeit“ als Mittel der Religionsausübung wird zusätzlich verbunden mit dem Anspruch, „die anderen Geschichtsvölker“ lehren zu wollen. — Wie können die Juden die anderen Völker lehren?
Vor einiger Zeit hatte ich Gelegenheit, mit einem der Männer zu sprechen, die bei der Staatsgründung mitgewirkt haben. Mein Gesprächspartner war Haim H. Cohn, 1911 in Lübeck geboren, Sohn eines Bankiers; beide Großväter waren Rabbiner. Ab dem dritten Lebensjahr lernte er Hebräisch. Er sollte, der Familientradition entsprechend, Rabbiner werden. Während des Studiums auf der Rabbinerschule in Jerusalem (Merkaz ha-Rav yeshiva) entdeckt er seine Liebe zum profanen Recht, studiert in Deutschland, macht Anfang 1933 das Referendarexamen, studiert in England weiter und praktiziert im Mandatsgebiet von 1937 bis 1947 als Anwalt, hauptsächlich vor den für „Personenstandssachen“ zuständigen Rabbinatsgerichten, die schon die Türken eingerichtet hatten. So ausgewiesen als Praktiker deutschen Kodifikations-, englischen Fall- und überlieferten jüdischen Rechts („Halakha“), gleichzeitig aber auch anerkannt als Wissenschaftler (Thema seiner deutschen Dissertation: Methodologie des jüdischen Rechts), gehört er zu den „Statikern“ dieses Staates. Wie ein Statiker durch sein Werk für das Gerüst und die Standfestigkeit eines Hauses sorgt, so hat Haim Cohn als Rechtsdenker für das „Funktionieren“ dieses Staates, seiner Organe und Behörden, gesorgt und damit die Bühne mitgeschaffen, auf welcher die im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden, einander abwechselnden Politiker und Koalitionen agieren können. Er war Mitverfasser der Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948. Er wird in wissenschaftlichen Werken in der ganzen Welt zitiert. Auch deutsche Juristen lassen sich von ihm befruchten.
Vor deutschen Kollegen hält er im Jahre 1979 einen Vortrag „Menschenrechtliches aus dem altjüdischen Recht“, der seine rechtsphilosophischen und rechtspolitischen Grundanschauungen zusammenfaßt. Seine These: „Zentralfigur des jüdischen Rechts ist Gott. Trotz seiner inhärenten Göttlichkeit ist dieses Recht nicht wie Gott selbst unwandelbar, sondern unterliegt solchen Änderungen, wie sie erforderlich sein mögen, um das göttliche Recht jeweils herrschenden menschlichen Gerechtigkeitsbegriffen und -bedürfnissen anzupassen. Die juristische Fiktion der Göttlichkeit, auch der talmudischen Lehre, bezweckt und ermöglicht die Ersetzung überholter, nun als ungerecht empfundener Rechtsnormen durch neues, modernes, aber nicht minder göttliches Recht, dem nun wieder . . . göttliche Gerechtigkeit und göttliche Barmherzigkeit anhaften müssen. Aus der Göttlichkeit des Rechtssystems folgt, daß es in Wahrheit keine Menschenrechte, sondern nur Menschenpflichten gibt. Gott kann als Herrscher und Rechtsetzer nur Pflichten auferlegen, aber nicht selbst übernehmen — die ,Rechte‘, die er Menschen einräumen mag, sind Früchte seiner Gnade und seines Wohlwollens. Der Verpflichtete erfüllt seine Pflicht gegen Gott, indem er dem Mitmenschen die von Gott vorgeschriebenen Rechte einräumt. Das Diebstahlsverbot setzt ein Eigentumsrecht voraus, ebenso wie die Pflicht zur Rückertattung verlorenen Gutes oder das Verbot der Grenzverrückung. Wer die Pflichten gegenüber Witwen und Waisen, Armen und Fremdlingen nicht erfüllt, dem soll die Ermahnung ,und fürchte dich vor deinem Gott‘ zum Bewußtsein bringen, daß Gott die Mißachtung eines Nebenmenschen nicht ungeahndet läßt, auch wenn dieser weder die Kraft noch Rechtsmittel hat, sich zu verteidigen.“
Für Haim Cohn „gibt es wohl kaum ein Gebiet in dem großen Komplex der Menschenrechte (wie sie heute verstanden werden), das nicht schon im altjüdischen Recht seinen Ausdruck gefunden hat“.
Und genau darin liegt die Faszination jüdischen Rechts- und Staatsdenkens: Aus der Rückbesinnung auf die eigenen Anfänge wird das Zukunftsziel gewonnen. In der Proklamation vom 14. Mai 1948 wird der Anspruch auf eigene Staatlichkeit auch damit begründet, daß das jüdische Volk im Lande Israel der Welt das unsterbliche „Buch der Bücher“ geschenkt habe. Dieses Buch der Bücher, Jahrhunderte hindurch in Anspruch genommen als die Ankündigung des Messias, die sich durch den Nazarener erfüllt habe, wird heute von christlichen Theologen auch sozialgeschichtlich gesehen. Man erkennt, daß auch der Staat (zur Zeit Davids) in Israel „ein Stück Offenbarungsgeschichte“ ist und daß (nach dem Exil) „unter dem Dach des jeweiligen Großreiches . . . auf kleinem Raum unter der Herrschaft Gottes gewissermaßen eine Modellgesellschaft für die anderen Völker entsteht, die zugleich im engen Zusammenhang damit in der Lage ist, vom wahren Gott zu sprechen, der inzwischen als der einzige Gott anerkannt ist“ (so Norbert Lohfink).4 Dem katholischen Alttestamentler ist das eine ihm zugewachsene Geschichtserkenntnis (eine Generation zuvor war das noch nicht so gesehen worden), den Staatsgründern war das, die Völker zu lehren, Handlungsmaxime.
Ein anderer Theologe der Gegenwart, Görg, kommt in einem Ansatz, „der ein wenig über das hinausführt, was man bislang glaubte vertreten zu können“, zu der „Meinung, wir sollten an das Neue Testament nicht die Erwartung herantragen, daß es allen im Alten Testament geweckten Bedürfnissen entspricht“.5 Er zeigt auf, „wie eng Christen an die Juden geknüpft sind . . ., daß die Aufnahme der jüdischen Erwartung ein substantieller Bestandteil dessen ist, was Christen erwarten“.
Und da sind jüdischer Rechtsdenker und christlicher Theologe einander nahe. In der Begrüßungsansprache zu der Tagung mit deutschen Kollegen führt Cohn aus: „Wir sind in unserem kleinen Lande ein Häuflein begeisterter Idealisten, die über die juristischen Tagesprobleme hinweg dem Luxus messianischer Visionen einer auf Recht und Gerechtigkeit bauenden besseren Welt frönen.“
Im Grundgesetz ist es „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, die unantastbare „Würde des Menschen zu achten und zu schützen“. Das dem zugrundeliegende Menschenbild hat zwar seine Formung durch den aufklärerisch-neuzeitlichen Vernunftbegriff erfahren, es geht aber zurück auf die in Israel geborene Vorstellung vom Menschen als Ebenbild Gottes (Gen 1,26 ff.). Bis der Satz von der unantastbaren Würde des Menschen an die Stelle kam, an der er jetzt steht, bedurfte es einer langen Entwicklung.
Nun ist es ein Irrtum, aus dem „Überschwang der Aufklärung“ erwachsen, dem auch heute noch Theologen und Philosophen anhängen, daß es sich bei den auf der Menschenwürde beruhenden Menschenrechten um natürliche, jedem Menschen als Menschen einsichtige Rechte handele. Da werden die geschichtlichen Bedingungen außer acht gelassen. „Der Gedanke der Menschenrechte ist nicht universal, er ist aber universalisierbar. Er kann nämlich Evidenz beziehen aus der Erfahrung wechselseitiger Anerkennung Ebenbürtiger. Der Wunsch nach Anerkennung ist etwas allgemein Menschliches.“6 Diese Formulierung des evangelischen Theologen und Philosophen Richard Schröder zeigt auf, daß die Anerkennung einer auf Recht und Gerechtigkeit bauenden besseren Welt nicht unbedingt den jüdisch-christlichen Glauben an einen Schöpfergott voraussetzt. Das muß in einer staatlichen Ordnung, die prinzipiell Bekenntnis- und Gewissensfreiheit garantiert, wie das sowohl in Deutschland als auch in Israel (und in allen anderen Staaten, die derselben „Verfassungsfamilie“ angehören) der Fall ist, betont werden.
Gleichwohl sei darauf hingewiesen, daß nach neuesten Forschungsergebnissen die im Buch Deuteronomium als „Mosesreden stilisierten“ Verhaltensnormen7 aus der Rechtsprechung des von König Josaphat (870 bis 849 v. Chr.) in Jerusalem eingerichteten Zentralgerichts (2 Chr 19,5 ff.) entwickelt worden sind. Der Betheler Alttestamentler Frank Crüsemann kommt zu folgendem eindeutigen Schluß: „Die Entscheidungen des Gerichts haben dieselbe Bedeutung und denselben Rang wie die Rede des Mose . . . Das Jerusalemer Obergericht entscheidet mit der Autorität des Mose und hat seine Kompetenz. Es spricht im Namen des Mose und schreibt seine Übermittlung des Jhwh-Willens fort.“8 Ganz profan und aus einer anderen als der üblichen Perspektive gesehen: Mose war der Name, unter dem dieses Gericht die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung publizierte.
Die Idee, diesen Mose nicht selbst als originären Gesetzgeber anzusehen, sondern lediglich als Übermittler des Willens und der Weisheit desjenigen, der als Schöpfergott die Welt geschaffen hat, war und ist einmalig. Sie bewirkt Akzeptanz und Respekt vor diesem Richterrecht der „Priesterjuristen“, dem die besondere Dignität als geoffenbarter Wille des Schöpfergottes beigelegt wird: denn man hatte es mit einem „halsstarrigen Volk“9 zu tun, dem zudem abgenötigt wurde, sich ganz anders als die Völker seiner Umwelt zu verhalten. Dies alles war aber die condicio sine qua non, die nicht hinwegzudenkende Bedingung dafür, daß nach einem langen evolutionären Prozeß heute (wenn auch noch nicht überall und ausreichend) menschlichen Menschenrechten Geltung verschafft wird. Wer will und mag, kann auch durch diese rational-profane Argumentation zur Anerkennung des die Geschichte durchwehenden göttlichen Geistes gelangen.
Das Besondere, das den jüdischen Staat der Gegenwart mit dem der Antike verbindet, ist die bei beiden gegebene Dominanz des Rechtes. Auch heute noch sind die Juden stolz darauf, das Volk des Gesetzes im Lande des Gesetzes zu sein.
So kann es denn Zukunftsziel sein, darauf hinzuwirken, daß Menschenrechte im nationalen und internationalen Bereich immer weiter positiviert und ihre Geltung durch entsprechende Institutionen immer besser gewährleistet wird. Das führt so wenig zum Paradies auf Erden, wie die Fortschritte der Medizin Tod und Krankheit ausrotten können. Gleichwohl macht das die Erde menschlicher.
Israel, auf dessen Boden diese Vision empfangen wurde und das ihr so mannigfaltig und einprägsam Ausdruck verlieh, zeigt in seiner Gegenwartsgeschichte aber auch, daß ideales Denken mit Realitätssinn verbunden sein muß, um als konkreter Staat in einer konkreten Umwelt überleben zu können. Als Staat der Gegenwart kann es nur existieren, wenn es — wie alle Staaten — Macht kumuliert, sich nach außen verteidigt, nach innen Ordnung aufrechterhält, Freunde in der Welt gewinnt und mit seinen Nachbarn in Frieden lebt.
Meinen Gesprächspartner, Haim Cohn, fragte ich beim Abschied, ob er denn mit dem, was in Israel seit der Staatsgründung erreicht wurde, zufrieden sei. Ich verglich den äußeren Zustand des damals sofort von seinen Nachbarn angegriffenen Staates mit dem jetzigen, weit gesicherteren. Er antwortete mir: „Wir waren damals Idealisten. Wir wollten einen Staat mit viel Gerechtigkeit schaffen. Wir kamen nicht dazu, weil wir uns immer wieder verteidigen mußten. Gewiß, wir haben viel erreicht, aber doch nicht das, was wir erreichen wollten. Vielleicht, daß unsere Enkel es schaffen werden.“
- Gekürzte Wiedergabe aus: „Wege finden — Brücken bauen“. FS Deutsch-Israelische Gesellschaft Kassel. 1995.
- Der Name kann irreführend sein. Das Völkerrecht ist kein Recht der Völker, ethnischer Einheiten, sondern Recht der Beziehungen souveräner Staaten zueinander, die keine andere Autorität über sich anerkennen. Es ist vor allem Gewohnheits-, Vertrags- und Vereinsrecht völkerrechtlicher Vereinigungen, hinzu kommen die Grundsätze der Rechtsprechung internationaler Gerichte.
- Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948.
- N. Lohfink, Gesellschaftlicher Wandel und das Antlitz des wahren Gottes, im Sammelband: Studien zur biblischen Theologie, 74, 75.
- Manfred Görg, In Abrahams Schoß. Düsseldorf 1993, 117.
- Richard Schröder, Deutsche Richterzeitung. 1994. 44.
- Im Hebräischen gibt es, wie mir Haim Cohn erläutert hat, keinen dem Begriff „Moral“ adäquaten Ausdruck. Die heute übliche Scheidung in zwangsweise durchsetzbare Rechtsnormen und allein im Gewissen verpflichtende ethische Normen war in der uns heute geläufigen Form unbekannt. Es gab auch keine Gewaltenteilung.
- Frank Crüsemann, Die Tora. München 1992. 120 ff.
- Wenn es in Exodus 32,9 ff. Mose gelingt, Gottes Zorn zu besänftigen und ihn davon abzubringen, dieses „halsstarrige Volk“, das die ihm zugedachten Gesetzestafeln nicht haben will, zu vernichten, erhöht das natürlich den Respekt vor diesem Mose und erleichtert allen seinen „Amtsnachfolgern“ das mühselige Geschäft, das Volk beim Gesetz zu halten.
Jahrgang 3/1996 Seite 263