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Alwin Renker

Kommentar zum zweiten Teil des Katholischen Erwachsenen-Katechismus (1995) „Leben aus dem Glauben“

Der zweite Teil des Katholischen Erwachsenen-Katechismus1 geht auf den Auftrag der deutschen Bischöfe zurück, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) und von zwei Synoden in der Bundesrepublik Deutschland (1971 Dresden, 1972-1975 Würzburg) her anstehende „Katechetisierung“ zu leisten. Unter Katechetisierung versteht man die Verfügbarmachung der Wissens-Erkenntnis-Schübe im Glauben. Die Beiträge waren zu erwarten von den theologischen Disziplinen Bibelexegese, Dogmatik, Moraltheologie und christliche Gesellschaftslehre.2 Die durch den Hauptautor (Redaktor) Prof. W. Ernst, Erfurt, erstellte Fassung war 1991 zur Approbation nach Rom fertig und wurde anschließend durch die Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht.

Der Grundsatzteil

Die innere Sinnstruktur des Buches ist daran erkennbar, daß eine Beziehung für jedes menschliche Handeln maßgeblich und von leitendem Interesse ist: (I) Gottes Anruf und (II) die Antwort, die der Mensch darauf gibt, freilich nicht so, wie es frühere Katechismen darzutun pflegten: „Ich bin Gott, euer Herr, ihr habt zu gehorchen“, sondern „Ich bin dein Gott, der dir Leben und Zukunft schenkt.“ Diese Devise wird dann im zweiten Teil des „Moralkatechismus“ als Vorspann zu jeder einzelnen Gebotsweisung der Zehn Gebote wiederholt. Die Erträge moderner Bibelauslegung sowohl des Alten oder Ersten Testaments wie des Neuen Testaments können so in den Moralkatechismus Eingang finden. Das Schema „Gott ruft, der Mensch antwortet“ ist ja auch die innere Sinnmitte der Bibel. Man muß sich klarmachen, welch befreiende Erfahrung es war, daß uns der Glaube und seine Darstellung nicht wieder einmal in dogmatischer Systematik (Gotteslehre, Erlösungslehre, Sakramentenlehre usw.) dargestellt wurde, sondern in der lebensvollen Geschichte Gottes mit den Menschen, eine Geschichte der Befreiung des Menschen aus der Hand und der Macht der Menschen. Der Dekalog muß interpretiert und damit zu seinem eigentlichen Ziel, der Bewahrung von Freiheit für den Menschen, gelenkt werden.

Bei den Grundvollzügen (Abschn. III) und den Maßstäben (Abschn. IV) christlichen Handelns werden Glaube, Hoffnung und Liebe als theologische Tugenden verhandelt. Dann folgt die Besprechung der vier Kardinaltugenden (Klugheit, Gerechtigkeit, Tapferkeit und Maßhalten) sowie die Lehre von Sünde und Umkehr; Werte und Normen zählen wie die Menschenrechte zu den Maßstäben des (christlichen) Handelns und sind in diesem allgemeinen Teil in ihrer Funktion beschrieben; z. B. wird die Norm generell als Schutz für den Wert angesehen: Du sollst die Wahrheit sagen — die Norm schützt den hohen Wert, der für das Zusammenleben in Wahrhaftigkeit unerläßlich ist.

Im Abschnitt V, dem letzten Abschnitt des I. Teils des Moralkatechismus, ist abschließend vom Gewissen die Rede. Der Weltkatechismus (1992) hatte die Gewissensdefinition des Zweiten Vatikanums in der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“ Nr. 16 (1965) in ihrem letzten Teil unterdrückt. Die Enzyklika „Veritatis splendor“ (1993) hat diesen Teil, der über das irrende Gewissen spricht, das seine Würde trotz des (objektiven) Irrtums nicht verliert, wieder in die kirchliche Morallehre hereingeholt (VS Nr. 62).

Der Grund für die Beibehaltung dieser einzigartigen Vorrangstellung des individuellen Gewissens liegt darin, daß das Gewissen des Menschen den Menschen seinem Urteilsspruch unbedingt unterwirft. Das Gewissen sagt: Auf das Gute hin ist zu handeln, Böses ist nie erlaubt. Erinnert sich der Mensch — oder hat er es auch nur vor —, daß er Böses getan hat oder tun will, dann steht sein Gewissen gegen ihn auf. Diese Gewissensfunktion gilt übrigens für jeden Menschen, nicht allein für Christen. Bekannt ist von Kardinal John Newman, daß er auf Gewissen und Papst einen Toast ausbringen wollte, aber in dieser Reihenfolge: erst auf das Gewissen, dann auf den Papst.3

Die Gebote Gottes

Ein kritisches Moment besteht in der skeptischen Frage, ob ein vergangenes Moralsystem, wie es dem Dekalog zugeordnet war, mit der Regulierung unserer modernen Industriegesellschaft konform geht, ob die Normen im Verhalten der Menschen von damals auch für uns moderne Menschen taugen. Was den Moralkatechismus gerade in dieser Hinsicht auszeichnet, ist, daß er an Bewährtem als einem Unverzichtbaren festhält. Dies sei an zwei Beispielen in der Rezeption des Dekalogs gezeigt.

In Israel gilt, daß Gott der Geber des Landes, des Gelobten Landes ist. Wenn noch im christlichen Mittelalter — in einer Gesellschaft mit vergleichbarer Agrarstruktur — es christliche Auffassung ist, aller Boden gehöre grundsätzlich allen (Thomas v. Aquin), und dies wurde ausgerechnet in einer Feudalgesellschaft mit Leibeigenen gelehrt —, dann hält sich hier eine Auffassung durch, die noch in den Sozialenzykliken unseres 19. und 20. Jahrhunderts gilt im Streit, ob Eigentum Diebstahl sei, oder auch ob man mit dem Eigentum ohne Rücksicht auf die Allgemeinheit verfahren könne. Wir sprechen bekanntlich heute von Nutzung, von Recht und von sozialer Gebundenheit des Eigentums.

Im 8. und 7. Jh. v. Chr. traten die Propheten4 im Namen Gottes gegen den Landfrevel in der Gesellschaft Israels auf und sagten ihr den Untergang als Strafe für dieses verwerfliche Tun an. Weil Land- und Bodenraub Diebstahl von Eigentum ist, wird dadurch ein elementares Menschenrecht auf Existenz, auf Sicherung von Leib und Leben verletzt. Mit dieser theologischen Rückkoppelung an die Heilsgeschichte Israels und der Kirche hat der Moralkatechismus demnach einen guten Griff getan.

Im sechsten Gebot des Dekalogs wird ein weiteres schutzwürdiges Menschenrecht angesprochen, die Regulierung der menschlichen Sexualität. Es gibt sie, die Ausübung und die Befriedigung des Triebverlangens des Menschen, aber die Ausübung ist an eng begrenzte Gelegenheiten gebunden. Es gilt das Inzest-Verbot (Verbot geschlechtlicher Aktivität unter Blutsverwandten); es gibt die Institution der Ehe. Gegen die Vergewaltigung der Frau, und sei sie auch nur eine Sklavin, ist das Amos-Wort als Anklage bewahrt (Am 2,7). In der christlichen Ära ist eine bis heute nicht bewältigte Ambivalenz zwischen echter Bejahung der Sexualität als einer guten Gabe des Schöpfers an seine Geschöpfe und einer Verteufelung des menschlichen Geschlechtstriebs zu beobachten. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß jedes der zehn Gebote in den Kontext seiner Wirkungsgeschichte im Alten und Neuen Testament eingefügt ist. Dies geschieht durch Rückblende auf die Geschichte Gottes mit den Menschen in der Sicht der Bibel.

Die einzelnen Gebote

Die Gebote eins bis drei sind traditionell ausgelegt. Mit der Ausweitung im vierten Gebot, die über die (Groß)Familie hinaus den Blick auf die politische Gemeinschaft lenkt, ist sinnvoll die Verhaltensbeschreibung der Christen in Staat und Gesellschaft untergebracht. Einer bestimmten Staats- und Gesellschaftsform anzuhängen ist christlich nicht gefordert.

Im Bereich des fünften Gebots, des Schutzes von Leib und Leben, warnt der Moralkatechismus vor einer abweichenden Haltung, die der staatlichen Gesetzgebung zur Abtreibung keinen Widerstand leistet. Zwar sagt die heutige Regelung des Abtreibungsparagraphen 218 zu keiner Zeit, daß Leben zu vernichten ethisch erlaubt ist, doch setzt die staatliche Rechtsprechung die Strafbewehrung für Abtreibung des Fötus innerhalb der Frist von zwölf Wochen aus. Der Grundsatz im Moralkatechismus ist, daß Leben, selbst das in einem Akt der Vergewaltigung oder Notzucht gezeugte (kriminologische Indikation), vom ersten Augenblick an unverfügbar ist. Der Schwangerschaftsabbruch ist nach dem Moralkatechismus nicht vom Problem der seelischen oder sozialen Notlage der Mutter und ihrem Selbstbestimmungsrecht her zu bedenken („mein Bauch gehört mir“), sondern vom Kind her gedacht Tötung. Die vielen Probleme der Schwangerschaft und ihr Abbruch sind, wie der Moralkatechismus sagt, „mit einer solchen sittlichen Wertung ... nicht dadurch zu lösen, daß das empfangene Kind getötet wird“ (S. 291). Vergleichbar mit der aufgezwungenen Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung ist die Schwangerschaft in seelischer oder sozialer Notlage. Auch hier gelte, sagt der Moralkatechismus, daß das Kind ein fundamentales Recht auf Leben hat. Die heutige pränatale Diagnostik erfordert eine der Abtreibungsproblematik gleich gelagerte Einstellung, wenn die Geburt schwer- und schwerstgeschädigte Kinder erwarten läßt. Die Darlegungen des Moralkatechismus zur Genforschung, zum Verbot der Experimente an menschlichen Keimbahnzellen (1.1.1991 Embryonenschutzgesetz) sind eindeutig. Der Euthanasie wie der Transplantation gegenüber findet der Moralkatechismus mit der Aufarbeitung christlicher Sterbetradition und den theologisch auf Tod und Auferstehung Jesu hingelenkten Glauben festen Stand.5

Der Apparate-Medizin gegenüber beharrt die christliche Moral auf einem würdigen Tod; einer allenthalben propagierten Organspende-Bereitschaft gegenüber stellt die christliche Moral zwei Bedingungen:

      
  1. Die Organentnahme muß abgesichert sein durch die ausdrückliche Zusage des Spenders. Die Zustimmung kann auch durch zustimmungsberechtigte Angehörige erfolgen.

Im Bereich des sechsten Gebots ist heute — auch infolge der fragwürdigen Rezeptionsgeschichte des sechsten Dekaloggebots im Christentum bis auf unsere Tage — der umfangreichste Dissens zwischen der Moral der Christen/innen und den Richtlinien des Lehramts festzustellen. Mit dem Verbot der Empfängnisverhütung durch die „Pille“ in der Enzyklika Papst Paul VI. „Humanae vitae“ (1968) wird jede künstlich-chemische Empfängnisverhütung außerhalb der als natürlich bezeichneten Zeitwahl verworfen. Dies bis auf den heutigen Tag.

Im Zusammenhang mit dem Protest auch vieler katholischer Ehepaare gegen diese kirchliche Morallehre ist die sog. „Königsteiner Erklärung“ der Kath. Deutschen Bischöfe zu nennen (30.8.1968). Die Königsteiner Erklärung fußt durchaus auf der Lehre Papst Paul VI. Aber wenn Eheleute die Empfängnisregelung nach ihrem Gewissen entscheiden und in der kirchlichen Ehelehre keinen gangbaren Weg sehen, und dabei auch ihre verantwortete Elternschaft wahrnehmen, sollen sie sich gemäß der Königsteiner Erklärung auf ihr verantwortungsbewußtes Gewissen berufen können.6

Als vorläufigen Beschluß der Problematik um das „natürliche“ Verhalten des Menschen sei nur kurz auf die Sachlage verwiesen, die mit der modernen Fortpflanzungsmedizin (Biomedizin) gegeben ist. Die kirchliche Stellungnahme in „Donum vitae“, einer Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre vom 22. Febr. 1987, läßt keinen Zweifel an der Unerlaubtheit der extrakorporalen Befruchtung, der sog. heterologen Insemination. Eine gewisse Flexibilität zeigt sich in der Formulierung des Moralkatechismus S. 377, „daß die Kirche aus gewichtigen Gründen schwerwiegende Bedenken (also kein Verbot!) gegen das Verfahren der extrakorporalen Befruchtung (selbstverständlich ist nur an die homologe gedacht) hat und mit großer Dringlichkeit davon abrät, eine extrakorporale Befruchtung vornehmen zu lassen (vgl. Gott ist ein Freund des Lebens, 63)“. Bei Fragen der vor- und außerehelichen Sexualität und der Homosexualität wird vom Moralkatechismus festgestellt: Die Kirche kann „ ... nichteheliche Gemeinschaften nicht billigen, aber sie soll mit Menschen, die in nichtehelicher Gemeinschaft leben, im Gespräch bleiben“. Grundsätzlich übernehmen diese Menschen ja die Wertorientierung der Kirche, sagt der Moralkatechismus, aber „in der Frage der Normorientierung (sind sie) persönlich zu der Überzeugung gekommen, daß die von der Kirche verkündeten Normen sexuellen Verhaltens zum gegenwärtigen Zeitpunkt für sie weder begründet noch akzeptabel erscheinen“ (S. 383).

Die Rolle des Gewissens

Das Gewissen ist die „Nabe“ am Werte-Rad. Eine Aufsatzsammlung von Kardinal Ratzinger7 nennt die entscheidende Perspektive, die den Papst in seiner Enzyklika „Veritatis splendor“ bewog, irrige Tendenzen in der Gewissen-Begründung zu kritisieren,8 die mit folgenden Worten beschrieben sind: „Dem Gewissen des einzelnen werden die Vorrechte einer obersten Instanz des sittlichen Urteils zugeschrieben, die kategorisch und unfehlbar über Gut und Böse entscheidet. Zu der Aussage von der Verpflichtung, dem eigenen Gewissen zu folgen, tritt unberechtigterweise jene andere, das moralische Urteil sei allein deshalb wahr, weil es dem Gewissen entspricht“ (vgl. VS Nr. 36 u. Nr. 38).

Von Ratzinger wird präzisiert, was der Grund der päpstlichen Kritik ist: es mangelt dem Gewissensurteil, obzwar es die letzte Instanz ist, die (objektive) Wahrheit. Nicht schon deshalb dürfe sich ein Gewissen beruhigen, daß es ja letztentscheidlich handelt. Übrigens hätte Kardinal Newman gemäß Kardinal Ratzinger in folgender Reihenfolge seinen Toast ausbringen müssen: erst auf die Wahrheit, dann auf das Gewissen, dann auf den Papst (= kirchl. Lehramt). Eine scharfsinnige Kritik an dieser von Ratzinger vertretenen Position9 bedenkt die praktischen Folgen (nicht die theoretische Sicht), wenn Ratzinger die moralische Lage des Menschen existentialistisch zuspitzt. Mit dieser Interpretation lehrt Ratzingers Gewissensbegriff Zweifel am gewissenhaften Gewissen. Die subjektive Gewißheit müsse sich gemäß Ratzinger immer wieder prüfen.

Das Individuum muß bei dieser Prüfung einen objektiven Maßstab anerkennen, auch wenn es über diesen Maßstab wiederum nur subjektive Gewißheit erlangen kann. Ohne diese Voraussetzung (oder wie der Papst es sieht „Grundoption“) sei das moralische Urteil nur die Rationalisierung privater Präferenzen und sozialer Vorurteile. Wenn man aber sein Gewissensurteil in dauernder Überprüfungspflicht, nicht aber im Unschuldsbewußtsein handhaben darf, dann ist das Gewissen blockiert. Das ist, bei aller theologischen Richtigkeit, ein zu hoher Preis. Aus dieser Zwickmühle kann eine Beschreibung des Gewissens von Martin Walser heraushelfen:

„Das Gewissen ist das Unruhigste in jedem Menschen, das andauernd arbeitende, sich andauernd entwickelnde, das immer von allem Kenntnis nehmende, sich Tag und Nacht ... bis in die Träume hinein ... Keine Gewissensentscheidung wird je so positiv, daß sie als solche längere Zeit zweifelsfrei verhaltensbestimmend bleiben kann. Es sei denn, wir delegieren unser Gewissen an Staat, Religion und dergleichen. Dann haben wir aber kein eigenes Gewissen mehr, sondern sind Funktionäre einer außer uns zentrierten Ordnung. Das heißt nicht, daß ein Gewissen sich aus sich selbst bilde, im Gegenteil, nichts reagiert auf so viele Einflüsse wie das Gewissen. Aber den Ausschlag gibt in je-dem Augenblick das, was sich aus allen Einflüssen in uns als Gewissen gebildet hat, und eben nicht die von irgendeiner Instanz oder Autorität erlassene Weisung.“10

  1. Deutsche Bischofskonferenz (Hg.), Katholischer Erwachsenen-Katechismus. Zweiter Band „Leben aus dem Glauben“. Herder-Verlag und Verlagsgruppe engagement, Freiburg u. a. 1995.
  2. Mitautoren waren die Exegeten Deissler/Schnackenburg, die Dogmatiker Kasper/Scheffzyk, die Moraltheologen Ernst/Fraling/Rotter, der Sozialethiker Roos sowie drei Bischöfe (Lehmann, Kasper, Wetter). Später kam noch der Pastoraltheologe Mödl (Luzern) hinzu.
  3. „Es gibt also, so scheint es, außergewöhnliche Fälle, in denen das Gewissen mit dem Wort eines Papstes in Widerspruch geraten kann und man dem Gewissen trotz jenes Wortes folgen muß ... Deshalb ist es niemals erlaubt, gegen unser Gewissen zu handeln, wie es das Vierte Laterankonzil sagt ... Wenn ich genötigt wäre, bei den Trinksprüchen nach dem Essen ein Hoch auf die Religion auszubringen (was freilich nicht ganz das Richtige zu sein scheint), dann würde ich trinken – freilich auf den Papst, jedoch zuerst auf das Gewissen und dann auf den Papst“ (J. H. Newman, Polemische Schriften, Bd. 4, Mainz 1959,160-162,171).
  4. Jes 1,15.17; 5,8-10; Mi 2,2; Sach 7,9 f. An dieser Grundkonzeption des 7. und 10. Dekaloggebots hat sich nichts geändert. Recht auf Leben gilt für alle, auch das Recht auf Arbeit als Gewährleistung von Lebensunterhalt.
  5. Vgl. E. Schockenhoff, Sterbehilfe und Menschenwürde, Regensburg 1991.
  6. Th. Schmitz, Kardinal Bengsch und die „Königsteiner Erklärung“ in: Adnotationes in iure canonici, Festgabe für Franz Walter zur Vollendung des 65. Lebensjahres, hrsg. von E. Gütthoff und K.-H. Selge, Rodak-Vlg. Berlin 1994, 42-63.
  7. J. Ratzinger, Wahrheit, Werte, Macht. Freiburg 31995.
  8. Vgl. D. Mieth (Hg.), Moraltheologie im Abseits?, Antwort auf die Enzyklika „Veritatis splendor“ q.d. Nr. 153, Freiburg 1994.
  9. Vgl. P. Bahners in F.A.Z. v. 28.10.1994, 13.
  10. M. Walser, Laudatio zum Literaturpreis der Stadt Wurzach an Joachim Fest, EA.Z., 20.7.1996, Nr. 167.

Alwin Renker, Direktor des Instituts für Religionspädagogik des Erzbistums Freiburg und 1. Vorsitzender des Freiburger Rundbrief e. V.


Jahrgang 5/1998 Seite 29



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