Der Rummel um das Jahr 2000 ist höchst suspekt. Aber ein Thema hat Papst Johannes Paul II. sinnvoll gewählt und unerwartet deutlich in das Bewußtsein vieler Menschen gerückt: den Schuldenerlaß für die ganz armen Völker, denen durch die mitgeschleppten Zinsverpflichtungen ein Neuanfang dauerhaft verwehrt bleibt.1 Biblisches Fundament ist das Jobeljahr, das nach alttestamentlichem Gesetz alle 50 Jahre auszurufen ist, obwohl es keinen Schuldenerlaß vorsieht. Schuldenerlaß bringt hingegen das alle sieben Jahre wiederkehrende Erlaßjahr (Brachjahr: schemitta; vgl. Dtn 15).
Die alttestamentliche Sozialgesetzgebung
Während die umliegenden Staaten versuchen, Zinswucher zu unterbinden und den Zins auf 20 bzw. 33% zu begrenzen, erläßt der Ewige in Israel ein ab-olutes Zinsverbot:
„Du darfst von deinem Bruder keine Zinsen (,Biß‘) nehmen, weder Zinsen für Geld noch Zinsen für Getreide noch für sonst etwas, wofür man Zinsen nimmt. Vom Ausländer darfst du Zinsen nehmen, von dei-nem Bruder darfst du keine Zinsen nehmen, damit der Herr, dein Gott, dich segnet in allem, was deine Hände schaffen, in dem Land, in das du hinein-ziehst, um es in Besitz zu nehmen“ (Dtn 23,20-21).
Daß ein Israelit an der Not eines anderen Israeliten auch noch verdient, das scheint dem Alten Testament unter Umständen, in denen die Geldwirtschaft sich erst entwickelt, zutiefst unmoralisch. Wie die häufige Wiederholung des Zinsverbotes und andere Indizien zeigen, wurde das Zinsverbot in Israel nicht zur wirtschaftlichen Regel, aber es enthält einen grundlegenden Wunsch nach wirtschaftlicher Solidarität. Daß der Fremde nicht eingeschlossen war, wurde dem Judentum später zum Verhängnis. In Zeiten, in denen die Christen sich noch soweit an die Bibel hielten, daß auch sie das Zinsverbot respektierten, benutzten sie die Juden, die von ihnen (den Fremden) Zins nehmen durften, als Geldverwalter. Sie brauchten und haßten die Juden zugleich, schröpften sie immer wieder in Pogromen und bildeten doch das Klischee vom geldhungrigen, geizigen Juden.
Das Verdienen an der Not des Armen lehnt das Alte Testament ab, nicht aber, daß der Gläubiger sich durch Pfandnahme vom Schuldner bis zur Zurückzahlung der Schuld absichert. Es lehnt auch die in der gesamten orientalischen und klassischen Antike übliche Personalhaftung des Schuldners nicht ab, derzufolge dieser, wenn er zum vereinbarten Termin die Schuld nicht zurückzahlen kann, auf Zeit in die Schuldknechtschaft verkauft wird. Die drei Gesetzbücher im Pentateuch suchen aber auf je verschiedene Weise derartige Verschuldungsfolgen zu begrenzen.
Die Schuldknechtschaft war ein schreckliches Los. Der in Schuld verstrickte Bürger verlor seinen Status als freier Mann und wurde nach dem Sklavengesetz behandelt. So bestimmt z. B. das Bundesbuch:
„Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, dann muß der Sklave gerächt werden. Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld“ (Ex 21,20-21).
Wenn ein verarmter Mann seine Tochter in die Schuldknechtschaft verkaufen mußte, war ihr Los noch schlimmer, denn sie stand — wie jede Sklavin, wenn auch mit gewissen Kautelen — ihrem Herrn jederzeit sexuell zur Verfügung. Das Bundesbuch (Ex 21,1-23,33) erläßt zwei Regelungen zugunsten der verarmten Mitbürger:
Es begrenzt die Schuldknechtschaft auf sechs Jahre, allerdings nur für den männlichen Schuldsklaven, und da dieser nach sechs Jahren mittellos weggeschickt wird, hat er nur eine kleine Chance, wieder wirtschaftlich auf die Beine zu kommen:
„Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden. Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn, und er muß allein gehen“ (Ex 21,2-4).
Das Bundesbuch verfügt das Brachjahr im Sieben-Jahr-Rhythmus. Wahrscheinlich wurde es von jedem Bauern individuell durchgeführt, so daß nie alle Äcker, Weinberge und Olivenhaine gleichzeitig brach lagen. Den Wildwuchs des siebten Jahres durfte der Bauer nicht ernten. Dieser stand den Armen zur Verfügung, damit sie weder hungern noch betteln noch um des täglichen Brotes willen sich verschulden mußten.
Der Bauer mußte unterdessen von seinen anderen Äckern oder vom Gehorteten aus dem Vorjahr leben, oder er mußte Nahrungsmittel zukaufen.
„Sechs Jahre kannst du in deinem Land säen und die Ernte einbringen; im siebten sollst du es brach lassen und nicht bestellen. Die Armen in deinem Volke sollen davon essen, den Rest mögen die Tiere des Feldes fressen. Das gleiche sollst du mit deinem Weinberg und deinen Ölbäumen tun“ (Ex 23,10-11).
Das jüngere (deuteronomische) Gesetz übernimmt die Begrenzung der Schuldknechtschaft auf sechs Jahre. Es verbessert aber das alte Gesetz, indem es auch die Schuldsklavinnen einbezieht und indem es bestimmt, daß der Besitzer den Schuldsklaven mit Entlohnung entlassen muß, damit dieser wieder wirtschaftlich beginnen kann:
„Wenn dein Bruder, ein Hebräer — oder auch eine Hebräerin —, sich dir verkauft (verpfändet), soll er dir sechs Jahre als Sklave dienen. lm siebten Jahr aber sollst du ihn als freien Mann entlassen. Und wenn du ihn als freien Mann entläßt, sollst du ihn nicht mit leeren Händen entlassen. Du sollst ihm von deinen Schafen und Ziegen, von deiner Tenne und von deiner Kelter soviel mitgeben, wie er tragen kann (sc. ihn damit ausstatten) ... Halte es nicht für eine Härte, wenn du ihn als freien Mann von dir entlassen mußt; denn was er in sechs Jahren für dich erarbeitet hat, entspricht dem, was du einem Tagelöhner als Lohn hättest zahlen müssen“ (Dtn 15,12-14.18).
Außerdem — und das ist eine unerhörte Neuerung — verfügt das deuteronomische Gesetz ein Erlaßjahr, ebenfalls im Sieben-Jahr-Rhythmus: In diesem Jahr muß der Gläubiger die Sachpfänder zurückerstatten, und die Schuldsklaven werden frei.
„In jedem siebten Jahr sollst du die Ackerbrache einhalten. Und so lautet eine Bestimmung für die Brache (schemitta): Jeder Gläubiger soll den Teil seines Vermögens, den er einem andern unter Personalhaftung als Darlehen gegeben hat, brachliegen lassen. Er soll gegen den andern, falls dieser sein Bruder ist, nicht mit Zwang vorgehen; denn er hat die Brache für den Herrn verkündet. Gegen einen Ausländer darfst du mit Zwang vorgehen. Wenn es sich aber um deinen Bruder handelt, dann laß deinen Vermögensteil brachliegen!“ (Dtn 15,1-3).2
Ob damit auch ein voller Schuldenerlaß verbunden war oder nur ein Schuldenmoratorium, ist umstritten. Die umliegenden Staaten kannten Schuldenerlasse und Sklavenbefreiungen aus Anlaß der Thronbesteigung eines Königs oder in Sondernotfällen durch königliches Gesetz. Der einzige derartige Versuch des israelitischen Königs Zidkija ging allerdings schief. Nachdem die außenpolitische Gefahr, die die Sklavenbefreiung (als Zeichen religiöser Umkehr) hatte angezeigt erscheinen lassen, abgeklungen war, versklavten die Reichen wieder ihre ehemaligen Schuldsklaven. Dies war für den Ewigen Anlaß, das Ende dieses unmoralischen Staates und die Exilierung seiner Bevölkerung zu verhängen (vgl. Jer 34,8-22). Aus diesem Grund vermuten Exegeten, daß die großzügigere Praxis einer Sklavenbefreiung und Äckerfreigabe, womöglich auch der Schuldenbefreiung alle sieben Jahre, religiös begründete Zielvorgabe blieb und nie wirtschaftliche Praxis wurde.
Das Heiligkeitsgesetz
Ganz in den Bereich der religiösen Theorie gehören die Bestimmungen des jüngsten Gesetzbuches, des priesterlichen Heiligkeitsgesetzes (Lev 17,1-26,46). Das Heiligkeitsgesetz macht aus der individuellen Brache im je siebten Jahr ein für alle Ländereien und für das ganze Volk gemeinsam zu begehendes Sabbatjahr im siebten Brachjahr. Nun dürfen zwar auch die Besitzer vom Wildwuchs leben, aber insgesamt ist dies — angesichts häufiger Hungersnöte — eine weltfremde Bestimmung. Auch die fromme Erwägung, der Ewige werde dann eben im sechsten und im achten Jahr besonders reichen Erntesegen schenken (vgl. Lev 25,20-22), entstammt der religiösen Lyrik.
Weiters schreibt das Heiligkeitsgesetz das „Jobeljahr“ vor. Es heißt Jobel (Widder), weil es mit dem feierlichen Blasen des Widderhorns eröffnet wurde. Von Jobel wurde dann das lateinische Verb jubilare (jubilieren) gebildet, weswegen man auch häufig die Bezeichnung Jubeljahr gebraucht. Das Jobeljahr kommt nach jedem siebten Sabbatjahr, d. h. im fünfzigsten Jahr.
„Erklärt dieses fünfzigste Jahr für heilig, und ruft Freiheit (Schuldenerlaß / dror3) für alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von euch soll zu seinem Grundbesitz zurückkehren, jeder soll zu seiner Sippe heimkehren“ (Lev 25,10).
Danach soll in jedem fünfzigsten Jahr alles Land, das aus Not verpfändet oder verkauft werden mußte, ersatzlos an den Eigentümer zurückfallen und alle Schuldsklaven sollen frei werden. Dies ist zwar gegenüber dem siebten Jahr, in dem Schuldsklaven nach den älteren Gesetzen frei werden sollten, ein gewaltiger Rückschritt. Aus der Sicht der Familie — nicht des Individuums — war es dennoch ein Fortschritt, denn als Ausgleich dafür sollte der Verschuldete nicht als Sklave, sondern als entlohnter Zwangslohnarbeiter gehalten werden. Die Kinder, die er während dieses Abhängigkeitsverhältnisses zeugte, galten als Freie, nicht als Sklaven. Im Jobeljahr gibt es aber keinen Schuldenerlaß. Als echte Sklaven durfte ein Israelit nur noch Ausländer halten. Diese Sklavenhaltungserlaubnis diente bis zur modernen Versklavung der Schwarzafrikaner in Amerika immer wieder als biblische Begründung der Sklaverei.
Theologische Bedeutung heute
Im Judentum haben diese Gesetze zu einem System geschwisterlicher Solidarität mit den Verarmten im eigenen Volk geführt. Bis ins Mittelalter haben sie auch die christliche Wirtschaft, vor allem der Klöster, stark beeinflußt, und die Bettelorden haben sich immer wieder darauf berufen. Die umliegenden altorientalischen Staaten erließen schon in alttestamentlicher Zeit gesetzliche Maßnahmen gegen das Überhandnehmen von Verschuldung und Schuldknechtschaft und gegen eine zu große Konzentration von Landbesitz in den Händen weniger. Dort waren es Rechtsakte der Könige. Im Alten Testament dagegen werden diese Gesetze nicht vom König erlassen. Sie gelten als Wort des Ewigen und haben entsprechendes Gewicht. Die wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen reichen auch weiter und erfolgen regelmäßiger als in der Umwelt. Bedeutsam ist aber vor allem die Motivation. Hinter den Gesetzen steht nicht das Interesse des Königs an zahlungsfähigen Untertanen und an einer Schicht von Untergebenen, die ein Gegengewicht gegen zu mächtigen Adel bilden könnten. Es steht auch nicht die althergebrachte Solidarität der Kernfamilie, der Sippe oder des Stammes dahinter; diese wird als selbstverständlich funktionierend einfach vorausgesetzt.
Israel ist das einzige Volk des alten Orients, das den Begriff des Volkes ausgebildet und das Volk als handelndes sowie leidendes Subjekt dargestellt hat. Die Gesetze zeigen, wie auf Grund theologischer Vorgaben die aus familiärem Rahmen stammende wirtschaftliche Solidarität auf das ganze Volk im Sinn grundlegender Gleichberechtigungsforderungen bezüglich materieller Basis und bezüglich persönlicher Freiheit ausgedehnt wird. Das deuteronomische Gesetz spricht daher immer vom „Bruder“ (Volksgenossen), wobei Volk und Verehrer des Ewigen, also weltliche und religiöse Gemeinschaft, noch identisch gedacht wurden. Daß Familienmitglieder solidarisch füreinander einstehen, daß ein Familienmitglied sich nicht an der Not eines anderen bereichert, gilt als selbstverständlich. Das Besondere ist, daß dieser enge Kreis der familiären Solidargemeinschaft aus religiösen Gründen aufgesprengt wird, weil sie alle des Ewigen Volk sind, weil der Ewige sie alle aus Ägypten befreit hat. Die Solidarität wird ausgeweitet und auf das ganze Volk übertragen. Es herrschen nicht die Gesetze des Marktes, sondern der Gleichheit und der brüderlichen, gewinnlosen Hilfestellung.
Wir können heute nicht die konkreten Wirtschaftsregeln fundamentalistisch übernehmen. Aber der Appell, auch in der Wirtschaft nicht die Solidarität zu vergessen, nicht das Geld Gott sein zu lassen, bleibt in aller Intensität erhalten. Nicht innerliche Anmutungen sind gefordert, sondern reale Konsequenzen. Wie damals Israel aus religiösen Gründen außerhalb der Familie jedem Volksgenossen Solidarität zukommen ließ — vieles davon ist in unseren Sozialgesetzen in einem für das alte Israel noch undenkbaren Ausmaß Wirklichkeit geworden —, so müssen wir heute die Solidaritätsgrenze auf die Solidaritätsgemeinschaft der Völker dieser Welt hin ausdehnen. Die alttestamentlichen Gesetze zeigen, daß bei solchen Regelungen vom Reicheren (vom Gläubiger) gefordert wird, auf Realisierung von Rechtsansprüchen und Geldvermehrungsmöglichkeiten zu verzichten. Somit ist die christliche Forderung nach Schuldenerlaß für die ärmsten Völker tatsächlich eine religiös motivierte und begründete Forderung. Nicht fundamentalistisches Nachahmen von Gesetzen, die teilweise utopisch waren und blieben, ist angesagt, sondern: daß wir uns vom Alten Testament und vom Vorbild Israels anspornen lassen, nach heutigem Erkenntnisstand und für heutige Verhältnisse geeignete Lösungen zu finden, die nicht von der Gewinnmaximierung, sondern von der Solidarität als Leitlinie ausgehen. Theologen werden nicht zu Wirtschaftsfachleuten, aber Theologen und Christen sollten die notwendige mitmenschliche Motivation in den wirtschaftlichen Diskurs einbringen. Von Familiensolidarität und von der inzwischen weitgehend selbstverständlich gewordenen Solidarität im eigenen Volk gilt das Wort Jesu:
„Und wenn ihr nur denen Gutes tut, die euch Gutes tun, welchen Dank erwartet ihr dafür? Das tun auch die Sünder. Und wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen hofft, welchen Dank erwartet ihr dafür? Auch die Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen“ (Lk 6,33-34).
Von der aus religiösen Gründen notwendigen Solidarität zwischen den Völkern aber gilt:
„Die Armen werden niemals ganz aus deinem Land verschwinden. Darum mache ich dir zur Pflicht: Du sollst deinem notleidenden und armen Bruder, der in deinem Land lebt, deine Hand öffnen“ (Dtn 15,11).
- Tertio millennio adveniente, Abs. 11-16; vgl. auch „Erlaßjahr 2000“ beim 28. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Stuttgart (FrRu 6[1999]308).
- H. G. Kippenberg übersetzt: Jeder Gläubiger verzichte auf das Pfand in seiner Hand für das Darlehen, das er bei seinem Nächsten ausstehen hat.
- Dror ist im Hebräischen ein neuassyrisches Fremdwort (akkadisch: andurarum, neuassyrisch: duraru) und bezeichnet in mesopotamischen Akten, Schuldenerlaß, Sklavenfreilassung und Aufhebung von Dienstpflichten.
Prof. Dr. Walter Groß ist Professor für Altes Testament an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentler. Der Beitrag wurde ursprünglich als Predigt konzipiert.
Jahrgang 7/2000 Seite 15