Für Forschungszwecke vgl. zum Thema Wiedergutmachung: Otto Küster, Das Gesetz der unsicheren Hand. Vortrag über die bundesgesetzliche Wiedergutmachung.
Otto Küster und die individuelle Wiedergutmachung: I. Der Fall Küster; II. Stimmen zum Fall Küster; III. Klarheit und Wahrheit. Ein Beitrag von Justizminister Viktor Renner; IV. Statt Wiedergutmachung. Ein Beitrag von Heinz Galinski; V. b) Zur individuellen Wiedergutmachung. Ein Beitrag von Prof. Franz Böhm.
Die nachstehende, im vollen Wortlaut abgedruckte Entschließung, die insbesondere auch wegen ihrer hohen rechtsethischen Begründung voll aktuell bleibt, ging dem Herrn Bundeskanzler, den Herrn Präsidenten des Bundesrates und des Bundestages sowie den Vorsitzenden der fünf Bundestagsfraktionen zu.
Der Deutsche Koordinierungsrat ist aufs Ernsteste darüber beunruhigt, dass das vom ersten Deutschen Bundestag verabschiedete Bundesentschädigungsgesetz sich bisher vorwiegend zum schweren Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, weil die erforderlichen Ausführungsbestimmungen nicht erlassen wurden, insbesondere aber darüber, dass bis heute keinerlei Schritte unternommen worden sind, um das vom ersten Bundestag selbst als unzureichend empfundene Gesetz durch eine neue und ausreichende Regelung zu ersetzen.
Der Deutsche Koordinierungsrat richtet daher an Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag die ernsteste Bitte, nunmehr ein endgültiges Entschädigungsgesetz zu schaffen, dieser Aufgabe die Vordringlichkeit einzuräumen, die ihr gebührt, und dem Gesetz einen Inhalt zu geben, der vor der Gewissenspflicht des deutschen Volkes, vor dem Rechtsgedanken der Wiedergutmachung schuldhaft begangenen Unrechts, vor allem aber auch vor den von der Bundesregierung abgegebenen Erklärungen und in internationalen Abkommen feierlich übernommenen Verpflichtungen bestehen kann.
Der Deutsche Koordinierungsrat fühlt sich ferner auch darüber beunruhigt, dass über Wesen und Verpflichtungsgrund der individuellen Wiedergutmachung in der deutschen Öffentlichkeit weithin bestürzende Irrtümer bestehen und dass, was besonders besorgniserregend ist, diesen Irrtümern durch manche Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes Vorschub geleistet wird. Dies gibt dem Koordinierungsrat Anlass, an die Grundsätze zu erinnern, die in dieser Frage für uns und unsere Gesetzgebung verbindlich sind.
Es handelt sich bei der Wiedergutmachung nicht um eine freiwillige Leistung des deutschen Staates und seiner Bürger, die lediglich aus Gründen der Menschlichkeit und Moral übernommen würde, um Menschen zu helfen, die infolge einer politischen Katastrophe in Not geraten sind oder Schäden an Gesundheit und Vermögen erlitten haben, sondern es handelt sich um eine klare Rechtspflicht, die unserem Staat als dem Rechtsnachfolger des Dritten Reiches aus dem Gesichtspunkt der Haftung für schuldhaft begangene Unrechtshandlungen und Verbrechen der früheren Staatsgewalt trifft. Würde diese Haftung nicht durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden, so würde sie auf Grund des in unserem Lande geltenden bürgerlichen Rechts bestehen. Wir würden dann verpflichtet sein, den vollen Schaden zu ersetzen, und zwar ohne Rücksicht auf unsere Leistungsfähigkeit. Würden wir nicht imstande sein, diese klaren und vor den Gerichten einklagbaren Verpflichtungen zu erfüllen, so würden die Grundsätze des Konkurses Platz greifen.
Wenn statt dessen die Entschädigungspflicht durch ein besonderes Bundesgesetz abweichend von dem bei uns und bei allen anderen zivilisierten Staaten geltenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts geregelt wird, so geschieht das nicht, um den Gläubigern und Opfern begangenen Unrechts mehr zuzuwenden, als wir zu leisten schuldig sind, sondern es geschieht in Rücksicht darauf, dass die wirtschaftliche Leistungskraft unseres Volkes bei weitem nicht ausreicht, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschuldeten Entschädigungsleistungen zu bewirken. Das Gesetz will die deutschen Entschädigungsleistungen so bemessen, dass das Menschenmögliche geschieht, um der Rechtspflicht der Wiedergutmachung zu genügen. Zu diesem Behuf muss sich das deutsche Volk instandsetzen, wirtschaftliche Werte zu schaffen. Aus diesen Werten aber will es seine Wiedergutmachungsschuld erfüllen, bevor es sich selbst des Segens erfreut.
Es ist deshalb notwendig, dass das Entschädigungsgesetz klare Rechtsansprüche gewährt. Das Gesetz sollte es, so weit wie möglich, vermeiden, den vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen den Charakter von Unterstützungen und Härteausgleichen zu geben, deren Gewährung etwa von der Notlage der Geschädigten oder gar von Billigkeitserwägungen abhängig gemacht wird, die dem Ermessen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten anheim gestellt sind.
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VII. Folge, 1954/1955, Nr. 25-28, S. 23-24